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Finanzgericht Münster, Urteil vom 22.06.2016
7 K 727/14 E -

Zahlungen zum Ausgleich einer Betriebsrente nach altem Versorgungs­ausgleichs­recht nicht steuerlich absetzbar

An Ehepartner geleistete Zahlungen führen weder zu Sonderausgaben noch zu Werbungskosten

Eine Ausgleichszahlung an den geschiedenen Ehegatten zur Abgeltung des Versorgungs­ausgleichs einer Betriebsrente ist steuerlich nicht abzugsfähig, wenn der Versorgungs­ausgleich nach der vor dem 1. September 2009 geltenden Rechtslage vorgenommen wurde. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Im zugrunde liegenden Fall ließen sich der Kläger und seine Ehefrau im Jahr 2010 scheiden und trafen hinsichtlich des Versorgungsausgleichs bezüglich der Betriebsrente einen Vergleich, der eine Abfindungszahlung in Höhe von 35.000 Euro, zahlbar in fünf Jahresraten, vorsah. Aufgrund einer Übergangsregelung fand für den Versorgungsausgleich noch das bis zum 31. August 2009 geltende Versorgungsausgleichsrecht Anwendung. Der Kläger machte die im Streitjahr 2012 an seine geschiedene Ehefrau gezahlte erste Rate in Höhe von 7.000 Euro als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, hilfsweise als Sonderausgaben geltend, was vom Finanzamt abgelehnt wurde.

Kein Abzug von Werbungskosten

Auch im Klageverfahren hatte der Kläger keinen Erfolg. Die Zahlung führe weder zu Werbungskosten noch zu Sonderausgaben, so das Finanzgericht. Er führte aus, dass ein Werbungskostenabzug für eine Ausgleichszahlung bezüglich einer Betriebsrente nur dann in Betracht gekommen wäre, wenn die Rente ohne die Zahlung zwischen dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau geteilt worden und sein Rentenanspruch damit gekürzt worden wäre. Eine solche interne Teilung, die nach den neuen Regelungen in §§ 10 ff. VersAusglG grundsätzlich vorgesehen sei, setze nach der früheren Rechtslage allerdings voraus, dass die Versorgungszusage des Arbeitgebers eine solche Teilung ausdrücklich zulasse. Da die Vereinbarungen des Klägers mit seinem Arbeitgeber zu einer Teilung der Rente im Scheidungsfall keine Regelungen enthielten, habe der Kläger lediglich einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (§ 2 VAHRG i.V.m. §§ 1587 f ff. BGB) durchführen können. Er hätte daher in jedem Fall die Rentenbezüge in vollem Umfang versteuern müssen.

Sonderausgabenabzug ebenfalls unzulässig

Der Sonderausgabenabzug sei nur in den in § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG ausdrücklich genannten Fällen zulässig. Die Vereinbarung einer Zahlung zur Ablösung künftiger Ansprüche, wie sie vom Kläger getroffen wurde, werde hiervon jedoch nicht erfasst. Ein solcher Vorgang sei vielmehr einer Vermögensauseinandersetzung gleichzustellen. Dementsprechend müsse die geschiedene Ehefrau des Klägers die Ausgleichszahlungen auch nicht versteuern.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2016
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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