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Das Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass die Ausbildungsschule einer Lehramtsreferendarin deren regelmäßige Arbeitsstätte darstellt.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens war im Streitjahr 2012 als Lehramtsreferendarin tätig. Das zuständige Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung wies sie vom 1. Mai 2012 bis zum 31. Oktober 2013 einer bestimmten
Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrten der Klägerin zur
Das Finanzgericht Münster wies die dagegen gerichtete Klage ab. Die Klägerin könne die Fahrten zur
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2016
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 22614
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