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Derjenige, der dem Steuerschuldner ein Konto zur Nutzung überlässt, damit dieser betriebliche Forderungen einziehen kann, kann für Steuerrückstände im Wege des Wertersatzes durch Anfechtungs- und Duldungsbescheid gemäß § 191 AO in Anspruch genommen werden. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
Im zugrunde liegenden Streitfall konnte das
Als benachteiligter Gläubiger focht das
Das Finanzgericht Münster rechtfertigte die Inanspruchnahme der Klägerin für Steuerrückstände ihres Ehemanns durch Anfechtungs- und Duldungsbescheid. Die Klägerin sei gemäß § 191 Abs. 1 AO verpflichtet, die Vollstreckung gegen sich zu dulden. Durch die Anweisung des Ehemanns an dessen Vertragspartner, die Honorare auf das der Klägerin - seiner
Zwar könne die Klägerin das unmittelbar aus der Vermögensverschiebung zu ihren Gunsten Erlangte - nämlich die Forderungen des Ehemanns - nicht mehr herausgeben. Die Forderungen seien durch den Zufluss auf dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2010
Quelle: ra-online, FG Münster
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Dokument-Nr. 9361
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