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Kinder, die von ihren Eltern Grundvermögen übernommen haben, müssen wegen Steuerschulden der Eltern unter bestimmten Umständen die Zwangsvollstreckung in diesen Grundbesitz dulden. Das hat das Hessische Finanzgericht bestätigt.
Im zugrunde liegenden Fall klagte eine Tochter, die im Jahre 2003 durch notariellen Vertrag von ihren
Die Klägerin wandte hiergegen ein, dass sie mit dem
Das Hessische Finanzgericht wies die Klage ab. Der Übergabevertrag aus dem Jahre 2003 beinhalte eine unentgeltliche Leistung und habe zur Gläubigerbenachteiligung im Sinne des Anfechtungsgesetzes geführt.
Das
Schließlich habe das Finanzamt ermessensfehlerfrei gehandelt, weil es den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt und seine Ermessenserwägungen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgerichtet habe. Eine gleich geeignete und weniger belastende Alternative habe das Finanzamt zur Realisierung der Steueransprüche im Vergleich zum angefochtenen Duldungsbescheid nicht gehabt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2012
Quelle: Finanzgericht Hamburg/ra-online
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