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Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Kosten für einen für Notfälle eingerichteten Behandlungsraum im privaten Wohnhaus einer Ärztin dem Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer unterliegen.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist als Augenärztin an einer Gemeinschaftspraxis beteiligt. Zur Behandlung von Notfällen hat sie im Keller ihres privaten Wohnhauses einen Raum mit Klappliege, Sehtafel, Medizinschrank, mehreren Stühlen und medizinischen Hilfsmitteln eingerichtet. Einen gesonderten Zugang hat dieser Raum nicht; er ist nur vom Flur des Wohnhauses aus erreichbar. Die Klägerin machte die Aufwendungen für den Behandlungsraum als Sonderbetriebsausgaben im Rahmen der Feststellungserklärung der Gemeinschaftspraxis geltend. Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen nicht an, weil der Raum ein
Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Die anteiligen Aufwendungen für den Behandlungsraum seien zwar betrieblich veranlasst, unterlägen jedoch dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2017
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 24985
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