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Finanzgericht Münster, Urteil vom 20.10.2011
6 K 2201/09 F -

FG Münster: Keine Tarifermäßigung für Umsatzsteuererstattung

In einer Summe ausbezahlte Umsatzsteuererstattung für mehrere Jahre stellt keine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit dar

Umsatzsteuererstattungen für mehrere Veranlagungszeiträume, die in einem Betrag ausgezahlt werden, stellen keine Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG dar. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt Geldspielautomaten und ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 17. Februar 2005 Glücksspielautomatenumsätze für umsatzsteuerfrei erklärt hatte, erhielt sie vom Finanzamt Umsatzsteuererstattungen, die für mehrere Jahre in einer Summe ausbezahlt wurden. Für diese gewinnerhöhende Zahlung begehrte die Klägerin die Tarifermäßigung nach § 34 EStG, was vom Finanzamt abgelehnt wurde.

Finanzgericht: Steuererstattung hat keinen Entgeltcharakter

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster stellt die Umsatzsteuererstattung keine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit dar. Es sei bereits zweifelhaft, ob diese Vorschrift bei bilanzierenden Steuerpflichtigen überhaupt Anwendung finde. Eine Steuererstattung habe jedenfalls keinen Entgeltcharakter, da sie nicht als Gegenleistung für eine Leistung des Steuerpflichtigen anzusehen sei. Zudem fehle es am Merkmal der Mehrjährigkeit, da die Tätigkeit der Klägerin - Nutzungsüberlassung von Spielautomaten - gegenüber dem einzelnen Spieler lediglich einen Zeitraum von einigen Minuten oder Stunden umfasse.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2011
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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