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Umsatzsteuererstattungen können nicht als tarifbegünstigte außerordentliche Einkünfte angesehen werden. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf.
Der Kläger betreibt einen Spielsalon. Er gab in seiner Erklärung zur Feststellung seiner Einkünfte aus Gewerbebetrieb einen Gewinn von 350.000,00 € an, in dem eine Umsatzsteuererstattung für die Jahre 1996 bis 2002 in Höhe von fast 380.000,00 € nebst Zinsen von ca. 70.000,00 € enthalten war.
Das Finanzgericht hat die Erstattung und die Zinsen nicht als tarifbegünstigte außerordentliche Einkünfte im Sinne von § 34 Einkommensteuergesetz –EStG- angesehen. Es hatte erhebliche Bedenken, ob die Vorschrift des § 34 EStG auf Gewinneinkünfte überhaupt anwendbar ist. Jedenfalls aber seien weder die Umsatzsteuererstattung noch die Zinsen eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit des Klägers.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2009
Quelle: ra-online, FG Düsseldorf
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Dokument-Nr. 8345
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