wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Finanzgericht Münster, Urteil vom 04.07.2012
5 K 3809/10 Kg,AO -

Wegfall der Meldung als arbeitsuchend nur bei Nachweis über Ladungen zu Beratungsgesprächen durch Arbeitsagentur

FG Münster zur Kindergeldberechtigung für ein volljähriges arbeitsuchendes Kind

Ein volljähriges Kind, dessen Meldung als arbeitsuchend von der Bundesagentur für Arbeit gelöscht wurde, weil es angeblich nicht zu einem Beratungsgesprächen erschienen war, hat dennoch Anspruch auf Kindergeld. Die Arbeitsagentur muss in diesem Fall die Einladung zum Beratungsgespräch nachweisen können. Ein automatischer Wegfall der Meldung nach drei Monaten ist nicht zulässig. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Im zugrunde liegenden Streitfall meldete sich der volljährige, aber noch nicht 21 Jahre alte Sohn des Klägers bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend. Diese löschte bereits einen Monat später die Meldung wieder, da der Sohn nicht zu einem Beratungsgespräch erschienen sei. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung auf, nachdem sie das Kindergeld zunächst für weitere 18 Monate ausgezahlt hatte, und forderte den überzahlten Betrag vom Kläger zurück. Dieser behauptete, sein Sohn habe keine Einladung zu einem Beratungsgespräch erhalten und sei für die Arbeitsagentur stets verfügbar gewesen.

Zweifel an Vorhandensein der Ladung zum Beratungsgespräch gehen zu Lasten der Familienkasse

Das Finanzgericht Münster entschied, dass dem Kläger für den gesamten Zeitraum Kindergeld zustehe. Der Sohn erfülle einen Berücksichtigungstatbestand, da er als arbeitsuchend gemeldet war und diese Meldung zu Unrecht gelöscht worden sei. Es stehe nicht fest, dass der Sohn tatsächlich eine Einladung zu einem Beratungsgespräch erhalten habe, da die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Schreiben keine Absendungsvermerke enthielten und zudem inhaltlich widersprüchlich seien. Diese Zweifel gingen zu Lasten der Familienkasse.

Dreimonatsfrist aufgrund von Änderung der Vorschriften entfallen

Die Meldung als arbeitsuchend sei auch nicht nach drei Monaten automatisch weggefallen. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach eine erneute Meldung spätestens nach drei Monaten zum Erhalt des Kindergeldanspruches notwendig war, habe sich auf § 38 SGB III a. F. gestützt. Durch eine Änderung dieser Vorschrift sei die Dreimonatsfrist entfallen, so dass das Kindergeld auch über den Ablauf von drei Monaten hinaus zu gewähren sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2012
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/FinG-Muenster_5-K-380910-KgAO_Wegfall-der-Meldung-als-arbeitsuchend-nur-bei-Nachweis-ueber-Ladungen-zu-Beratungsgespraechen-durch-Arbeitsagentur.news13976.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 13976 Dokument-Nr. 13976

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.