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Ein volljähriges Kind, dessen Meldung als arbeitsuchend von der Bundesagentur für Arbeit gelöscht wurde, weil es angeblich nicht zu einem Beratungsgesprächen erschienen war, hat dennoch Anspruch auf Kindergeld. Die Arbeitsagentur muss in diesem Fall die Einladung zum Beratungsgespräch nachweisen können. Ein automatischer Wegfall der Meldung nach drei Monaten ist nicht zulässig. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
Im zugrunde liegenden Streitfall meldete sich der volljährige, aber noch nicht 21 Jahre alte Sohn des Klägers bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend. Diese löschte bereits einen Monat später die Meldung wieder, da der Sohn nicht zu einem
Das Finanzgericht Münster entschied, dass dem Kläger für den gesamten Zeitraum
Die Meldung als arbeitsuchend sei auch nicht nach drei Monaten automatisch weggefallen. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach eine erneute Meldung spätestens nach drei Monaten zum Erhalt des Kindergeldanspruches notwendig war, habe sich auf § 38 SGB III a. F. gestützt. Durch eine Änderung dieser Vorschrift sei die Dreimonatsfrist entfallen, so dass das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2012
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 13976
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