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Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern in einer Kantine, die von einem Subunternehmer bewirtschaftet wird, verbilligt Mittagessen zur Verfügung, sind die Umsätze weder nach dem tatsächlich gezahlten Entgelt noch nach der Mindestbemessungsgrundlage, sondern vielmehr nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen, wenn dieses unterhalb der Mindestbemessungsgrundlage liegt. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls bietet ihren Arbeitnehmern Mittagsmahlzeiten in einer im Betrieb liegenden
Das Finanzgericht Münster gab der Klage teilweise statt, indem er das zwischen den beiden Beträgen liegende marktübliche Entgelt der Umsatzbesteuerung zugrunde legte, das nach der übereinstimmenden Schätzung der Beteiligten 4,72 Euro bzw. 4,76 Euro pro Mahlzeit betrug. Zwar sei der Anwendungsbereich der Mindestbemessungsgrundlage grundsätzlich eröffnet, weil die der Klägerin entstandenen Kosten für die Mahlzeiten das von den Arbeitnehmern gezahlte Entgelt überstiegen. Die Regelung in § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG stelle jedoch eine Sondermaßnahme dar, die nach den Bestimmungen der 6. EG-Richtlinie bzw. der Mehrwertsteuersystemrichtlinie nur unter der Voraussetzung zulässig sei, Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern. Da diese Gefahr nur bestehe, soweit das marktübliche Entgelt unterschritten werde, sei eine entsprechende europarechtskonforme Anwendung der Vorschrift geboten und nur das marktübliche Entgelt anzusetzen.
Das Gericht kann im schriftlichen Verfahren durch Gerichtsbescheid entscheiden. Hiergegen können die Beteiligten stets einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen, was dazu führt, dass der Gerichtsbescheid keine Wirkung entfaltet. Anderenfalls erstarkt er zum Urteil. Lässt das Gericht - wie im dargestellten Fall - die Revision zu, haben die Beteiligten die Wahl zwischen dem Antrag auf mündliche Verhandlung und der Revision.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2013
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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