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Finanzgericht Münster, Gerichtsbescheid vom 08.08.2013
5 K 3191/10 U -

Umsatzsteuer für die Abgabe von Speisen an Arbeitnehmer bemisst sich nach dem marktüblichen Entgelt

Besteuerung erfolgt weder nach tatsächlich gezahltem Entgelt noch nach der Mindest­bemessungs­grundlage

Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern in einer Kantine, die von einem Subunternehmer bewirtschaftet wird, verbilligt Mittagessen zur Verfügung, sind die Umsätze weder nach dem tatsächlich gezahlten Entgelt noch nach der Mindest­bemessungs­grundlage, sondern vielmehr nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen, wenn dieses unterhalb der Mindest­bemessungs­grundlage liegt. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls bietet ihren Arbeitnehmern Mittagsmahlzeiten in einer im Betrieb liegenden Kantine an, die von einem Subunternehmer gegen Entgelt bewirtschaftet wird. In den Streitjahren konnten die Arbeitnehmer bei der Klägerin Essensmarken für 2,60 Euro bzw. 3 Euro pro Mahlzeit erwerben und in der Kantine einlösen. Die Klägerin unterwarf das für die Essensmarken gezahlte Entgelt der Umsatzsteuer. Demgegenüber setzte das Finanzamt die Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 i. V. m. Abs. 4 Nr. 3 UStG) in Höhe des Wareneinkaufs und der von der Klägerin an den Subunternehmer gezahlten Dienstleistungspauschale an.

Bei Besteuerung ist nur marktübliches Entgelt anzusetzen

Das Finanzgericht Münster gab der Klage teilweise statt, indem er das zwischen den beiden Beträgen liegende marktübliche Entgelt der Umsatzbesteuerung zugrunde legte, das nach der übereinstimmenden Schätzung der Beteiligten 4,72 Euro bzw. 4,76 Euro pro Mahlzeit betrug. Zwar sei der Anwendungsbereich der Mindestbemessungsgrundlage grundsätzlich eröffnet, weil die der Klägerin entstandenen Kosten für die Mahlzeiten das von den Arbeitnehmern gezahlte Entgelt überstiegen. Die Regelung in § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG stelle jedoch eine Sondermaßnahme dar, die nach den Bestimmungen der 6. EG-Richtlinie bzw. der Mehrwertsteuersystemrichtlinie nur unter der Voraussetzung zulässig sei, Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern. Da diese Gefahr nur bestehe, soweit das marktübliche Entgelt unterschritten werde, sei eine entsprechende europarechtskonforme Anwendung der Vorschrift geboten und nur das marktübliche Entgelt anzusetzen.

Hinweis zum verfahrensrechtlichen Hintergrund:

Das Gericht kann im schriftlichen Verfahren durch Gerichtsbescheid entscheiden. Hiergegen können die Beteiligten stets einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen, was dazu führt, dass der Gerichtsbescheid keine Wirkung entfaltet. Anderenfalls erstarkt er zum Urteil. Lässt das Gericht - wie im dargestellten Fall - die Revision zu, haben die Beteiligten die Wahl zwischen dem Antrag auf mündliche Verhandlung und der Revision.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2013
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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