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Umsätze aus dem Betrieb einer privaten Schwimmschule stellen keine eng mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbundenen Umsätze dar, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls erteilte
Das Finanzgericht Münster folgte der Ansicht des Finanzamts. Die Aquafitness-Kurse seien steuerpflichtig, weil sie keine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2012
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 14886
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