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Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.05.2005
V R 54/02 -

Für Saunabesuche im Fitnessstudio gilt kein ermäßigter Umsatzsteuersatz

Die Saunabesuche in einem Fitnessstudio stellen keine Heilbäder gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG 1999 dar und unterliegen deshalb nicht dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Nach dem Gesetz (§ 12 Abs. 2 Nr. 9 des Umsatzsteuergesetzes 1999) gilt für die Verabreichung von Heilbädern der ermäßigte Steuersatz von zurzeit 7 v.H. Seit 1968 erkennt die Finanzverwaltung Saunabäder grundsätzlich als ermäßigt besteuerte Heilbäder an, da ihnen im Einzelfall eine heilende Wirkung nicht abgesprochen werden könne. Dies sollte auch für die Sauna in einem Fitnessstudio gelten, falls dessen Gesamtangebot nicht als eine einheitliche dem Regelsteuersatz (von zurzeit 16 v.H.) unterliegende Leistung behandelt wurde. Der BFH hatte bereits in einem Urteil aus dem Jahre 2000 Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsauffassung geäußert, die Sauna grundsätzlich als Heilbad zu behandeln. Er hat sich nunmehr endgültig gegen diese Auffassung ausgesprochen: Die Verabreichung eines Heilbades muss der Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen. Hiervon kann bei der Nutzung einer Sauna in einem Fitnessstudio keine Rede sein; sie dient regelmäßig lediglich dem allgemeinen Wohlbefinden (Wellness).

der Leitsatz

Die Verabreichung eines Heilbads muss der Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen. Hiervon kann bei der Nutzung einer Sauna in einem Fitnessstudio regelmäßig keine Rede sein; sie dient regelmäßig lediglich dem allgemeinen Wohlbefinden (Abgrenzung zu Abschn. 171 Abs. 3 UStR 2005).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 24/05 des BFH vom 06.07.2005

Vorinstanz:
  • Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2002
    [Aktenzeichen: 2 K 2626/01]
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