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Der Verkauf von Horoskopen an ausländische Unternehmer, die diese an Kunden weiterverkaufen, stellt eine im Inland umsatzsteuerbare sonstige Leistung dar. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
Die Klägerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand unter anderem das Erstellen und Vermarkten von Horoskopen ist. Im Rahmen dieses Unternehmens erstellte sie auch Horoskope an im
Das Finanzamt unterwarf die Veräußerung der Horoskope bei der Klägerin als sonstige Leistungen der
Das Finanzgericht Münster schloss sich dieser Auffassung nicht an und wies die Klage ab. Der Verkauf der Horoskope stelle keine
Der Ort dieser einheitlichen sonstigen Leistung liege am inländischen Sitz der Klägerin (§ 3 a Abs. 1 UStG). Eine abweichende Ortsbestimmung nach § 3 a Abs. 4 UStG komme nicht in Betracht. Die erstellten Horoskope unterlägen keinem Urheberrechtsschutz, da lediglich Textbausteine automatisiert zusammengestellt werden. Es liege auch keine Datenverarbeitung vor, da die Klägerin die Daten der Endkunden lediglich benutze, um die Horoskope zu erstellen, sie aber nicht "verarbeite". Überdies liege ein Leistungsbündel vor, in dem die Datennutzung nur eines von mehreren Bestandteilen darstelle.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2015
Quelle: Finanzgericht Münster / ra-online
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Dokument-Nr. 21471
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