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Maßgeblich für die Steuerpflicht in Deutschland ist, dass der leistende Unternehmer sein Unternehmen im Inland betreibt; bei kulturellen, künstlerischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen kommt es darauf an, wo der Unternehmer tätig wird. Auch wenn Nutzer einer Website auf andere Websites im Ausland weitergeleitet werden, nehmen die Nutzer die Leistungen über die Website in Deutschland in Anspruch. Damit sind Umsätze auch in Deutschland zuzurechnen. Dies entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.
Im zugrunde liegenden Fall ermöglichte ein Unternehmen Internetnutzern das Betrachten erotischer und pornografischer Bilder gegen Entgelt. Das klagende Unternehmen beschaffte entsprechendes Bildmaterial; zur
Dem folgten die Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg jedoch nicht. Sie stellten fest, dass die Klägerin eine unterhaltende Leistung erbrachte, und dies im Inland, wo sie das Bildmaterial zusammenstellte und entschied, welche Bilder sie zum Betrachten anbot. Es komme demgegenüber nicht darauf an, ob die Klägerin ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2010
Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 10351
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