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Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine nach Abschluss eines Hochschulstudiums erfolgte Trainee-Anstellung als Berufsausbildung anerkannt werden kann und somit zum Bezug von Kindergeld berechtigt.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt schloss die Tochter der Klägerin nach universitärer Magisterprüfung einen zeitlich befristeten Arbeitsvertrag als
Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster trat dem entgegen. Nach Ansicht des Gerichts zählt zum Begriff der
Im Entscheidungsfall kam der Senat zu dem Schluss, dass die Trainee-Tätigkeit der Tochter der Klägerin unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände als Berufsqualifikation anzusehen war. Gerade im Presse- und Verlagswesen genüge allein der Abschluss eines Hochschulstudiums nicht, um das berufliche Anforderungsprofil hinreichend zu erfüllen. Erst durch eine auf das Studium aufbauende Praktikums- oder Trainee-Zeit würden die hierfür erforderlichen praktischen Fertigkeiten vermittelt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 01/09 des FG Münster vom 06.01.2009
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Dokument-Nr. 7231
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