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Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.06.2011
III R 28/09 -

BFH: Vergütung für Praktikum eines Studenten kann für Kindergeld nachteilig sein

Bei gleichzeitiger Wohnsitzaufgabe am Studienplatz sind Miet- und Verpflegungsmehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung bei der Ermittlung der Auslandseinkünfte nicht abziehbar

Die Vergütung für ein Praktikum während des Studiums zählt zu den für den Bezug des Kindergelds schädlichen Einnahmen und kann nicht um die Kosten für Miete und Verpflegungsmehraufwand gekürzt werden, wenn gleichzeitig der Wohnsitz am Studienort aufgegeben wird. Derartige Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung des Kindes in Ausbildung sind durch den Jahresgrenzbetrag für eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes von 7.680 Euro im Streitjahr 2005 (heute 8.004 Euro) abgegolten. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im Streitfall unterbrach das Kind, das seinen Lebensmittelpunkt unverändert im Haus der Eltern beibehalten hatte, sein Studium im Inland und gab seine Wohnung am Studienort auf, um in den USA ein berufsbezogenes Praktikum zu absolvieren. Die Praktikantenvergütung und seine außerhalb des Inlandsstudiums erzielten übrigen Einkünfte und Bezüge überstiegen den Jahresgrenzbetrag. Danach bestand kein Anspruch auf Kindergeld, wenn die aufgrund des Berufspraktikums entstandenen Miet- und Verpflegungsmehraufwendungen nicht abgezogen werden konnten.

Bei Bemessung des Jahresgrenzbetrages ist erhöhter Lebensbedarf eines auswärts untergebrachten Kindes in Ausbildung bereits berücksichtigt

Der Bundesfinanzhof verneinte den Anspruch auf Kindergeld und hob das Urteil des Finanzgerichts, das der Klage stattgegeben hatte, auf. Da das Kind seine Wohnung am Studienort aufgegeben hatte, könnten die Miet- und Verpflegungsmehraufwendungen nicht unter dem Gesichtspunkt der doppelten Haushaltsführung bei der Ermittlung seiner Auslandseinkünfte abgezogen werden. Der Abzug dieser Aufwendungen nach Reisekostengrundsätzen bei der Ermittlung der übrigen Einkünfte und Bezüge scheitere daran, dass die (unterbrochene) Ausbildung an der regelmäßigen inländischen Ausbildungsstätte keiner Einkunftsart zuzurechnen sei. Schließlich könnten die nach obigen Grundsätzen ermittelten Einkünfte und Bezüge nach ständiger Rechtsprechung nicht um den ausbildungsbedingten Mehraufwand gekürzt werden, da bei der Bemessung des Jahresgrenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes der erhöhte Lebensbedarf eines auswärts untergebrachten Kindes in Ausbildung bereits berücksichtigt sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2011
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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