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Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 15.12.2015
3 K 986/13 Erb -

Verdeckte Gewinn­aus­schüttungen lösen keine Schenkungsteuer aus

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unterliegen der Einkommensteuer und dürften nicht erneut der Schenkungsteuer unterworfen werden

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung in Form von überhöhten Mietzahlungen keine Schenkung darstellt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Geschäftsführer einer GmbH, deren Alleingesellschafterin seine Ehefrau ist. Er vermietete ein Grundstück und verschiedene Maschinen an die GmbH zu einem - wie sich nach einer Betriebsprüfung herausstellte - überhöhten Mietpreis. Dies führte zum Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen in den Körperschaftsteuerbescheiden der GmbH.

Finanzamt setzt Schenkungsteuer fest

Das Finanzamt nahm in Höhe der verdeckten Gewinnausschüttungen zudem freigiebige Zuwendungen der GmbH an den Kläger an und setzte diesbezüglich Schenkungsteuer fest. Hiergegen wandte sich der Kläger mit dem Argument, dass eine steuerliche Doppelbelastung vorliege.

Schenkungsteuer erfasst keine durch Erwerbshandlungen am Markt erzielte Vermögensvorteile

Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Das Finanzgericht Münster führte aus, dass die Schenkungsteuer nur freigiebige Zuwendungen erfasse, nicht hingegen Vermögensvorteile, die durch eine Erwerbshandlung am Markt erzielt werden und deshalb der Einkommensteuer unterliegen. Die Mietzahlungen stellten jedoch beim Kläger in voller Höhe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar. Da hierauf Einkommensteuer entfiele dürften die Beträge nicht erneut der Schenkungsteuer unterworfen werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2015
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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Dokument-Nr.: 22014 Dokument-Nr. 22014

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