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Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung in Form von überhöhten Mietzahlungen keine Schenkung darstellt.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Geschäftsführer einer GmbH, deren Alleingesellschafterin seine Ehefrau ist. Er vermietete ein Grundstück und verschiedene Maschinen an die GmbH zu einem - wie sich nach einer Betriebsprüfung herausstellte - überhöhten Mietpreis. Dies führte zum Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen in den Körperschaftsteuerbescheiden der GmbH.
Das Finanzamt nahm in Höhe der verdeckten Gewinnausschüttungen zudem freigiebige Zuwendungen der GmbH an den Kläger an und setzte diesbezüglich
Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Das Finanzgericht Münster führte aus, dass die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2015
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 22014
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