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Finanzgericht Münster, Urteil vom 24.10.2013
3 K 103/13 Erb -

Verdeckte Gewinnausschüttung ist keine Schenkung

Verbilligter Verkauf eines Grundstücks an den Bruder eines Gesellschafters stellt keine freigiebige Zuwendung der Gesellschaft dar

Der verbilligte Verkauf eines Grundstücks durch eine GmbH an den Bruder eines Gesellschafters stellt keine freigiebige Zuwendung der Gesellschaft dar und löst dementsprechend keine Schenkungsteuer aus. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls erwarb gegen Übernahme von Schulden zwei Grundstücke von einer GmbH, deren Gesellschafter sein Bruder war. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Verkehrswerte der Grundstücke höher als die übernommenen Schulden seien und nahm deshalb insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung an. Zugleich ging es davon aus, dass der Kläger eine freigebige Zuwendung von der GmbH erhalten habe und setzte Schenkungsteuer fest. Der Kläger machte demgegenüber geltend, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht zugleich als Schenkung behandelt werden könne.

Verdeckte Gewinnausschüttung kann nicht zugleich als Schenkung behandelt werden

Das Finanzgericht Münster teilte die Auffassung des Klägers und gab der Klage statt. Die GmbH habe dem Kläger nichts zugewendet. Im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern bzw. diesen nahestehenden Personen könne es neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich (offene und verdeckte) Gewinnausschüttungen oder Kapitalrückzahlungen geben. Für freigiebige Zuwendungen im Sinne von § 7 ErbStG bleibe kein Raum, da Gewinnausschüttungen nicht freigiebig erfolgten, sondern vielmehr auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhten. Das Gericht folgte damit einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 30. Januar 2013 II R 6/12).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2014
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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