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Finanzgericht Münster, Urteil vom 13.12.2012
15 K 4458/08 U -

Hygiene­fach­kranken­pfleger erbringt umsatzsteuerfreie Leistungen

Auch zum Zweck der Vorbeugung erbrachte Leistungen gehören zu umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen

Ein selbstständiger Hygiene­fach­kranken­pfleger erbringt gegenüber Krankenhäusern und Altenheimen steuerfreie Heil­behandlungs­leistungen. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Fachkrankenpfleger für Krankenhaushygiene. Im Rahmen dieser Tätigkeit berät er insbesondere Krankenhäuser und Altenheime, erstellt Hygienekonzepte und -pläne und führt Fortbildungsveranstaltungen durch. Das Finanzamt behandelte diese Leistungen als umsatzsteuerpflichtig, während der Kläger die Steuerfreiheit seiner Tätigkeiten als Heilbehandlungen beanspruchte.

Fachkrankenpfleger übt heilberufliche Tätigkeit im Sinne von § 4 Nr. 14 UStG aus

Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt. Zu den umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen gehörten auch Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden. Dementsprechend stellten nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch infektionshygienische Leistungen eines Arztes Heilbehandlungen dar. Dass der Kläger kein Arzt sei, stehe der Steuerbefreiung nicht entgegen, weil er als Fachkrankenpfleger eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit im Sinne von § 4 Nr. 14 UStG ausübe. Da auch Altenheime der infektionshygienischen Überwachung unterlägen, erstrecke sich die Steuerbefreiung auch auf diesen Tätigkeitsbereich des Klägers.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2013
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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