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Wer berufsmäßig die Betreuung für Geschäftsunfähige und Gebrechliche übernimmt, unterliegt mit seinen daraus erzielten Einkünften der Gewerbesteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 4. November 2004 IV R 26/03 entschieden. Der Betreuer wird danach im Unterschied etwa zum Testamentsvollstrecker oder Insolvenzverwalter als Gewerbetreibender behandelt.
Im entschiedenen Fall hatte sich ein Diplom-Pädagoge als berufsmäßiger Betreuer im Sinne der §§ 1896 ff. BGB selbstständig gemacht. Ein Betreuer wird vom Vormundschaftsgericht zur Besorgung der Angelegenheiten von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen bestellt. Die Betreuung bedeutet keine Pflegetätigkeit, sondern die Besorgung von Rechtsangelegenheiten auf Gebieten, die der Betreute nach Auffassung des Vormundschaftsgerichts nicht mehr selbst wahrnehmen kann (z.B. neben Vermögensfragen auch Gesundheitsangelegenheiten, Wohnungsfragen, Bestimmung des Aufenthalts etc.). Der BFH war deshalb der Auffassung, dass ein Betreuer weder freiberuflich nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - (etwa ähnlich einem Krankenpfleger) noch als Verwalter fremden Vermögens nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG selbstständig tätig wird.
Bei dieser Sachlage kann die Tätigkeit eines Betreuers nur noch als gewerblich beurteilt werden und unterliegt folglich der Gewerbesteuer. Sollte die Gewerbesteuerpflicht vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen sein, müsste eine Ausnahmeregelung für berufsmäßige Betreuer geschaffen werden. Darauf weist der BFH in seinem Urteil ausdrücklich hin.
Ein berufsmäßiger Betreuer i.S. der §§ 1896 ff. BGB erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2005
Quelle: Pressemitteilung 6/05 des BFH vom 02.02.2005
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Dokument-Nr. 150
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