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Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass das Betreuungsgeld als eigener Bezug der unterstützten Mutter im Sinne von § 33 a Abs. 1 Satz 5 EStG zu berücksichtigen ist, nicht aber das Kindergeld.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls gewährt der Mutter seiner beiden Kinder, mit der er in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, Unterhalt. Hierfür beantragte er den Abzug als außergewöhnliche Belastungen. Das Finanzamt kürzte die abzugsfähigen Unterhaltsleistungen um das von der Mutter im Streitjahr 2015 bezogene
Die Klage hatte teilweise Erfolg. In Bezug auf das
Demgegenüber werde das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2017
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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