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Unterhaltsleistungen können als sogenannte außergewöhnliche Belastung zu einer Steuerermäßigung führen. Dabei ist nach der gesetzlichen Regelung der steuerlich abzugsfähige Betrag um eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person zu mindern. Zu solchen eigenen Einkünften gehört auch das gesamte Elterngeld, das die unterstützte Person bezieht. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster.
Im zugrunde liegenden Streitfall zahlte der Kläger Unterhalt an seine Lebensgefährtin und Mutter seines Kindes, die
Das Finanzgericht Münster wies die hiergegen erhobene Klage ab. Die als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Beträge seien nach Auffassung des Gerichts auch um den Sockelbetrag des Elterngeldes zu mindern. Hierbei handele es sich um Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts der Kindesmutter bestimmt seien. Auch wenn das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2016
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 22341
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