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Ein bestandskräftiger Bescheid für 2004 kann nicht aufgrund einer Spendenbescheinigung, die erst nach Erlass des Bescheides ausgestellt worden ist, geändert werden. Dies hat das Finanzgericht Münster nunmehr entschieden.
Im hier zugrunde liegenden Fall hat die Klägerin in der Einkommensteuererklärung für 2004 Spenden angegeben. Da die Höchstbeträge für den Spendenabzug überschritten waren, hat das Finanzamt einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Großspendenvortrags erlassen, der bestandskräftig wurde. Nach mehr als zwei Jahren hat die Klägerin im Jahr 2008 erteilte Spendenbescheinigungen für 2004 eingereicht. Das Finanzamt lehnte eine
Die Klage wurde vom Finanzgericht abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts sei keine Änderungsvorschrift einschlägig. Die Spendenbescheinigungen stellten keine nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO dar, da sie bei Erlass des Feststellungsbescheids noch nicht vorhanden gewesen seien.
Sie seien vielmehr grundsätzlich als rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO anzusehen, da sie als materielle Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs für Spenden rückwirkend in den steuerlichen Sachverhalt eingriffen. Eine
Das europarechtliche
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.08.2013
Quelle: Finanzgericht Münster/ ra-online
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Dokument-Nr. 16524
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