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Hat ein Steuerpflichtiger Beiträgen zu einem berufsständischen Versorgungswerk versehentlich in einer falschen Kennziffer der Einkommensteuererklärung eingetragen, kann der Steuerbescheid nachträglich geändert werden. Da die mit der fehlerhaften Eintragung der Beiträge verbundene Unrichtigkeit für das Finanzamt ohne Weiteres erkennbar sind, darf sich das Finanzamt die offenbare unterlaufende Unrichtigkeit seitens des Steuerpflichtigen nicht zu eigen machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ein Notar, leistete in den Streitjahren 2010 bis 2012 Beiträge an das Notarversorgungswerk. Entsprechende Bescheinigungen des Versorgungswerks fügte er seinen Steuererklärungen für 2010 und 2012, nicht aber für 2011 bei. Der Kläger erfasste die Beiträge auf der Anlage Vorsorgeaufwand unter "Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht mit Laufzeitbeginn und erster Beitragszahlung vor dem 1. Januar 2005 (auch steuerpflichtige Beiträge zu Versorgungs- und Pensionskassen)". Richtig gewesen wäre die Eintragung unter "Beiträge zu landwirtschaftlichen Alterskassen sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen".
Das beklagte Finanzamt folgte den Steuererklärungen des Klägers mit der Folge, dass sich die Beiträge in den Jahren 2010 und 2012 nicht und im Jahr 2011 nur im Rahmen der Höchstbetragsberechnung (alte Rechtslage) auswirkten. Den vom Kläger gestellten Antrag auf
Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf entgegengetreten. Indem der Kläger die Beiträge zum Versorgungswerk in der Anlage Vorsorgeaufwand unter der falschen Kennziffer erfasst habe, sei ihm eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, die sich das beklagte Finanzamt zu eigen gemacht habe. Die Bescheide könnten daher geändert werden. Die mit der fehlerhaften Eintragung der Beiträge verbundene Unrichtigkeit sei für das beklagte Finanzamt ohne Weiteres erkennbar gewesen. Aufgrund der wiederholt vorgelegten Bescheinigungen sei einem unvoreingenommenen Dritten bekannt gewesen, dass es sich bei den eingetragenen Beträgen um Beiträge an dieses Versorgungswerk gehandelt habe. Einer weiteren Sachverhaltsermittlung habe es daher nicht bedurft. Schließlich gebe es keine Anhaltspunkte für einen Rechtsirrtum des Klägers.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2018
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online
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Dokument-Nr. 25498
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