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Finanzgericht Münster, Urteil vom 26.09.2014
11 K 246/13 E -

Kein Betriebs­aus­gaben­abzug für vom Arbeitgeber überlassenes Fahrzeug

Als Arbeitslohn erfasster Sachbezug kann nicht als fiktiver Aufwand berücksichtigt werden

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug, das dieser nicht nur für Privatfahrten, sondern auch im Rahmen seines Gewerbebetriebs nutzt, steht ihm für Fahrtkosten kein Betriebs­aus­gaben­abzug zu. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls erzielte als Unternehmensberater sowohl Arbeitslohn als auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Seine Arbeitgeberin stellte ihm einen Pkw zur Verfügung, den er auch privat nutzen durfte. Hierfür erfolgte eine Besteuerung nach der sogenannten 1 %-Methode. Einen Teil dieses Sachbezugswertes machte der Kläger als Betriebsausgaben in Form eines "fiktiven Aufwands" geltend, weil er das Fahrzeug auch für betriebliche Fahrten nutze. Diesen Aufwand berücksichtigte das Finanzamt nicht, weil für die betriebliche Nutzung auch kein entsprechender Vorteil angesetzt worden sei.

1 %-Regelung decke Privatnutzung ab, nicht aber Nutzung in einem Betrieb des Arbeitnehmers

Das Finanzgericht Münster wies die daraufhin erhobene Klage ab. Ein Betriebsausgabenabzug scheide aus, weil nicht der Kläger die Kosten für das Fahrzeug getragen habe, sondern seine Arbeitgeberin. Der als Arbeitslohn erfasste Sachbezug könne auch nicht als fiktiver Aufwand berücksichtigt werden. Die 1 %-Regelung decke allein die Privatnutzung, nicht aber die Nutzung in einem Betrieb des Arbeitnehmers ab. Ein betrieblicher Verbrauch des Nutzungsvorteils könne allenfalls insoweit in Betracht kommen, als hierfür auch eine zusätzliche Einnahme versteuert worden wäre.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2014
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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