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Nutzt ein Unternehmer ein betriebliches Fahrzeug auch für Privatfahrten, so hat er den sich daraus ergebenden Nutzungsvorteil als Teil seiner Einkünfte zu versteuern, und zwar – sofern er nicht ein Fahrtenbuch führt, alle Fahrzeugkosten einzeln in Ansatz bringt und sie sodann auf den betrieblichen und den privaten Anteil der Fahrten verteilt – pauschal nach der sogenannten 1 %-Regelung, also in Höhe von einem Prozent des Listenpreises des Fahrzeugs pro Monat.
Die Inanspruchnahme dieser 1 %-Regelung hindert einen Unternehmer nach einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg aber nicht, für das Fahrzeug aufgewendete Kosten als Betriebsausgaben geltend zu machen. Im entschiedenen Fall hatte ein Gesellschafter einer Personengesellschaft sein Dienstfahrzeug in einer von seiner Ehefrau angemieteten Garage untergebracht und die Garagenmiete als Betriebsausgaben abgesetzt. Das Finanzamt hatte den Betriebsausgabenabzug versagt und sich darauf berufen, dass die pauschale Erfassung der Nutzungsentnahme eine zusätzliche Geltendmachung von Fahrzeugkosten nicht gestatte. Die Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg gaben jedoch dem Grunde nach dem Kläger recht und entschieden, dass die 1 %-Regelung lediglich dazu diene, die Besteuerung des von dem Unternehmen gewährten Nutzungsvorteils sicherzustellen. Das schließe es aber nicht aus, die Geltendmachung von Kosten, mit denen der Unternehmer tatsächlich wirtschaftlich belastet sei, als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Die Miete für eine Garage kann danach – ebenso wie Leasingraten, Versicherungsprämien und andere fahrzeugbezogene Kosten – steuermindernd in Ansatz gebracht werden.
Das Urteil bezieht sich auf den Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft und hat auch Bedeutung für die Besteuerung von Einzelunternehmern und selbständigen Freiberuflern. Ob Arbeitnehmer – auch angestellte Geschäftsführer von GmbHs –, die ein Fahrzeug ihres Arbeitgebers auch privat nutzen dürfen, bei Inanspruchnahme der 1 %-Regelung fahrzeugbezogenen Kosten als Werbungskosten geltend machen können, wenn ihr Arbeitgeber solche auf sie abwälzt, hatte das Gericht nicht zu entscheiden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Berlin-Brandenburg vom 06.12.2007
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Dokument-Nr. 5270
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