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Finanzgericht Münster, Urteil vom 08.12.2009
1 K 4077/08 E -

FG Münster: Solidaritätszuschlag für das Jahr 2007 ist verfassungsgemäß

Unbefristete Erhebung des Solidaritätszuschlags nicht zu beanstanden

Der Solidaritätszuschlag für das Jahr 2007 für verfassungsgemäß. Dies entschied das Finanzgericht Münster und teilt damit nicht die Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts, das dem Bundesverfassungsgericht jüngst die Frage der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlages für das Jahr 2007 vorgelegt hat.

Das Gericht erläuterte seine Entscheidung damit, dass höchstrichterlich geklärt sei, dass eine Ergänzungsabgabe im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG nicht nur befristet erhoben werden dürfe; die Erhebung des Solidaritätszuschlags sei unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.

Deckung des Bedarfs für die Erhebung innerhalb eines Jahres nicht möglich

Zudem könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Bedarf für die Erhebung des Solidaritätszuschlages im Jahr 2007 gedeckt gewesen sei. Die im so genannten Solidarpakt II vorgesehene Absenkung der Ergänzungszuweisungen an die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bestätige, dass die Kosten der deutschen Einheit, die tragendes Motiv des Gesetzgebers zur Einführung des Solidaritätszuschlages gewesen seien, als begrenzt eingeschätzt würden. Ihre Deckung könne, auch wenn der Zeitraum als langfristig zu bezeichnen sei, durch die Erhebung der Ergänzungsabgabe erfolgen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2009
Quelle: ra-online, FG Münster

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