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Der Solidaritätszuschlag ist auch im 13. Jahr seiner Erhebung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies entschied das Finanzgerichts Köln.
Das Gericht führte aus, dass das Solidaritätszuschlaggesetz
Der 13. Senat teilt damit nicht die Meinung des Niedersächsischen Finanzgerichts (Beschluss v. 25.11.2009 - 7 K 143/08 -), das in seiner Vorlage an das Bundesverfassungsgericht von der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlages für das Jahr 2007 ausgegangen ist. Auch das Finanzgericht Münster hatte in einer Entscheidung vom 8. Dezember 2009 (1 K 4077/08 E) bereits die Verfassungsmäßigkeit des Soli bejaht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.04.2010
Quelle: ra-online, Finanzgericht Köln
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