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Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein Entgelt, das der Arbeitgeber an seine Mitarbeiter für die Anbringung eines mit Werbung versehenen Kennzeichenhalters zahlt, der Lohnsteuer unterliegt.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls schloss mit einer Vielzahl von Mitarbeitern Mietverträge über Werbeflächen an deren privaten Fahrzeugen ab, in denen sich die betreffenden Mitarbeiter zur Anbringung von Kennzeichenhaltern mit der Firmenwerbung der Klägerin gegen ein Entgelt in Höhe von 255 Euro im Jahr verpflichteten. Das beklagte Finanzamt vertrat die Auffassung, dass diese Vergütung
Das Finanzgericht Münster wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Zahlungen der Klägerin für die Anbringung der Kennzeichenhalter mit Firmenwerbung stellten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2020
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28387
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