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Der Bezug belgischen Arbeitslosengeldes kann einer Zusammenveranlagung in Deutschland entgegenstehen, obwohl deutsches Arbeitslosengeld gemäß § 3 Nr. 2 EStG nicht der Einkommensteuer unterliegt. Dies entschied das Finanzgericht Köln.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein Ehepaar mit Wohnsitz in Belgien. Der Ehemann verdiente mit seiner Tätigkeit in Deutschland brutto 32.801 Euro. Zudem erzielte er in Belgien einen Bruttoarbeitslohn von 2.252 Euro. Seine Ehefrau, die im Vorjahr ebenfalls in Deutschland tätig war, bezog aufgrund dieser Beschäftigung in Belgien
Die von den Klägern begehrte steuergünstige
Das Finanzgericht Köln bestätigte die Ansicht des Finanzamts mit der Begründung, dass nur deutsches
Das Finanzgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung des Verfahrens die Revision gegen sein Urteil zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Die steuergünstige
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2012
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online
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Dokument-Nr. 13579
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