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Ehegatten werden regelmäßig zusammen zur Einkommensteuer veranlagt; die Steuerschuld schulden sie dann als Gesamtschuldner, d.h. wenn es zu einer Nachzahlung kommt, kann jeder für die volle Summe in Anspruch genommen werden. Gleichwohl kann jeder Ehegatte nachträglich die Aufteilung der gemeinsamen Steuerschuld beantragen. Dann wird berechnet, inwieweit die gemeinsame Steuerschuld der Ehegatten auf die einzelnen Ehepartner entfällt. Sodann werden zwei getrennte Schuldbeträge ermittelt, so dass jeder der Ehegatten nur noch "seinen" Teil zu zahlen hat. Dagegen kann der andere Ehegatte sich nicht wehren, wie sich aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ergibt
In dem entschiedenen Fall hatte ein Ehemann, der stets deutlich weniger verdient hatte als seine Ehefrau und von dieser finanziell unterstützt worden war, einen solchen Aufteilungsantrag gestellt. Die - mittlerweile von ihrem Mann geschiedene - Ehefrau wandte sich dagegen mit dem Argument, die Aufteilung der
Dem folgten die Richter nicht; sie sahen ein berechtigtes Interesse des Ehemannes an dem Antrag auf Aufteilung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2009
Quelle: ra-online, Finanzgericht Berlin-Brandenburg
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Dokument-Nr. 8566
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