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Finanzgericht Köln, Urteil vom 01.12.2017
3 K 625/17 -

Biberschaden im Garten ist steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen

Schäden erreichen nicht den zur steuerlichen Berücksichtigung der Aufwendungen notwendigen Schweregrad

Aufwendungen für die Errichtung einer Bibersperre und zur Beseitigung von Biberschäden im Garten sind keine steuermindernden außergewöhnlichen Belastungen. Dies entschied das Finanzgericht Köln.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens machten in ihrer Einkommensteuererklärung Kosten für die Beseitigung von Biberschäden sowie für eine präventive Bibersperre als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte diese Kosten jedoch nicht an. Mit der hiergegen erhobenen Klage beriefen sich die Kläger darauf, dass nur wenige Steuerzahler von solchen Schäden betroffen seien und sie sich den Kosten aus tatsächlichen Gründen nicht hätten entziehen können.

Schäden zwar außergewöhnlich, aber nicht von existenziell wichtiger Bedeutung

Das Finanzgericht Köln folgte dieser Auffassung nicht und versagte den Abzug. Die Schäden seien zwar außergewöhnlich, aber nicht von existenziell wichtiger Bedeutung. Die Biberschäden im Garten führten weder zur Unbewohnbarkeit des Hauses noch verursachten sie konkrete Gesundheitsgefährdungen. Dadurch hätten sie nicht den Schweregrad erreicht, der zur steuerlichen Berücksichtigung der Aufwendungen erforderlich wäre.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2018
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

Nachinstanz:
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 23.01.2014
    [Aktenzeichen: 67 S 327/13]
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