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Kommt es bei einem Grundstückseigentümer zu Überflutungsschäden wegen der emsigen Tätigkeit eines auf dem Nachbargrundstück lebenden Bibers, so haftet der Eigentümer des Nachbargrundstücks dafür nicht. Denn die Schäden beruhen auf einem Naturereignis, für das der Nachbar nicht verantwortlich ist. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall entstanden durch die Tätigkeit eines Bibers regelmäßig Überflutungsschäden an einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück. Dessen Eigentümer machte aufgrund
Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied, dass ein Anspruch auf
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe die Beklagte nicht pflichtwidrig durch Maßnahmen auf ihrem Grundstück eine Gefahrenquelle geschaffen. Vielmehr habe allein
Die Beklagte habe darüber hinaus keine Maßnahmen zur Verhinderung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2014
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17669
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