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Bundesfinanzhof, Urteil vom 03.04.2008
V R 74/07 -

Leistungen eines gemeinnützigen Golfvereins sind nach Gemeinschaftsrecht umsatzsteuerfrei

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die entgeltliche Nutzungsüberlassung der Golfanlage sowie von Golfbällen an Nichtmitglieder eines gemeinnützigen Golfvereins nach der für die Mitgliedstaaten verbindlichen Richtlinie 77/388/EWG (Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m) umsatzsteuerfrei sein kann.

Nach § 4 Nr. 22 Buchst. b Umsatzsteuergesetz sind zwar nur die "sportlichen Veranstaltungen" gemeinnütziger Einrichtungen umsatzsteuerbefreit. Hierunter fallen die genannten Leistungen eines Golfvereins nicht.

Allerdings kann sich ein Sportverein unmittelbar auf die Richtlinie 77/388/EWG berufen. Diese befreit - umfassender als das nationale Recht - die "in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehenden Dienstleistungen" von Einrichtungen ohne Gewinnstreben an die Sportler. Die Befreiung ist jedoch für Leistungen ausgeschlossen, die nicht unerlässlich sind oder im Wettbewerb zu gewerblichen Unternehmen durchgeführt werden (Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG).

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Leistungen eines gemeinnützigen Golfvereins, die - wie im Streitfall - den Kernbereich der Befreiung für Sportvereine betreffen, nicht von diesem Ausschluss erfasst werden.

der Leitsatz

1. Die Überlassung von Golfbällen und die Nutzungsüberlassung einer Golfanlage an Nichtmitglieder eines gemeinnützigen Golfvereins gegen Entgelt kann nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei sein.

2. Leistungen eines gemeinnützigen Golfvereins, die den Kernbereich der Befreiung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG betreffen, sind nicht nach Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG von der Befreiung ausgeschlossen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 70/08 des BFH vom 23.07.2008

Vorinstanz:
  • Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 14.02.2006
    [Aktenzeichen: II 385/2003]
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