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Die Zahlung einer Aktiengesellschaft (AG) an einen Kleinstaktionär für dessen Rücknahme einer Klage gegen eine Unternehmensentscheidung unterliegt beim Empfänger der Einkommensteuer und bei Wiederholungsabsicht auch der Umsatzsteuer. Dies entschied das Finanzgericht Köln.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ließ sich im Streitjahr von drei Aktiengesellschaften, an denen er mit einer, zwei bzw. 100 Aktien beteiligt war, für die Rücknahme von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen fünfstellige Beträge zahlen. Die Zahlungen erfolgten teils direkt an ihn und teils über die Teilung und Durchreichung von Rechtsanwaltsgebühren, deren Höhe in einem gerichtlichen Vergleich mit der AG festgelegt wurden.
In dem Klageverfahren wandte sich der Kläger gegen die ertragsteuerliche Behandlung der Einnahmen als sonstige Einkünfte sowie deren Einordnung als umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen durch das Finanzamt. Es handele sich - bis auf eine Zahlung - um steuerfreie Schadensersatzzahlungen, die von den Aktiengesellschaften für den Verlust seiner Rechte aus den Aktien gezahlt worden seien.
Dem folgte das Finanzgericht Köln nicht und beurteilte sämtliche Zahlungen als einkommen- und umsatzsteuerpflichtig. Zum einen stehe der Annahme von steuerfreiem
Unter einem Räuberischen Aktionär versteht man einen Aktionär, der aktienrechtliche Anfechtungsklagen anstrengt und dadurch die Unternehmenspolitik einer Aktiengesellschaft erheblich stört, um anschließend die Klage gegen eine erhebliche finanzielle
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2015
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online
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Dokument-Nr. 21462
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