wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Finanzgericht Münster, Urteil vom 16.05.2012
12 K 1280/08 E -

Kapitalabfindung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist steuerpflichtig

Kapitalabfindungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind als "andere Leistungen" ausdrücklich vom Gesetzeswortlaut umfasst

Eine im Jahr 2005 gezahlte Kapitalabfindung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung führt zu sonstigen Einkünften, die nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) EStG zu 50 % der Besteuerung unterliegen. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls erhielt aus dem Versorgungswerk der Zahnärzte ab dem 1. September 2005 eine Altersrente sowie eine zum Rentenbeginn als Einmalbetrag ausbezahlte Teilkapitalleistung. Das Finanzamt erfasste die Kapitalleistung neben den Rentenzahlungen zu 50 % als steuerpflichtige Einnahme. Der Kläger vertrat die Ansicht, dass bereits fraglich sei, ob Einmalzahlungen überhaupt vom Gesetzeswortlaut erfasst seien. Zudem liege eine Doppelbesteuerung vor, weil die Beitragsleistungen zu einem Großteil aus versteuertem Einkommen erbracht worden seien.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2005 eingeführte nachgelagerte Besteuerung der Alterseinkünfte verfassungsgemäß

Das Finanzgericht Münster folgte dieser Ansicht nicht. Kapitalabfindungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen würden als "andere Leistungen" neben Leibrenten ausdrücklich vom Gesetzeswortlaut umfasst. Die mit Wirkung zum 1. Januar 2005 eingeführte nachgelagerte Besteuerung der Alterseinkünfte sei auch verfassungsgemäß, soweit eine Doppelbesteuerung vermieden werde. Die Einkünfte des Klägers würden nicht doppelt besteuert, da die Rentenzahlungen einschließlich des Einmalbetrages zu 50 % und damit in einem die Beitragsleistungen übersteigenden Umfang steuerbefreit seien.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Münster/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/FinG-Muenster_12-K-128008-E_Kapitalabfindung-einer-berufsstaendischen-Versorgungseinrichtung-ist-steuerpflichtig~N13804

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 13804 Dokument-Nr. 13804

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.