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Das Finanzamt kann im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens frei entscheiden, ob es einem Steuerpflichtigen überhaupt eine verbindliche Auskunft zu einer bestimmten Rechtsfrage erteilt. Entscheidet es sich allerdings für eine inhaltliche Antwort, so kann diese vom Finanzgericht in vollem Umfang auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Der Finanzbehörde verbleibt dann kein Ermessensspielraum, wonach sie ihrer Auskunft eine von mehreren vertretbaren Rechtsauffassungen zugrunde legen könnte. Dies entschied das Finanzgericht Köln.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Gericht über die Klage einer inländischen GmbH zu entscheiden, an der eine französische und eine britische Kapitalgesellschaft beteiligt waren. Die französische Muttergesellschaft hatte gegenüber der Klägerin eine offene Forderung in Höhe von ca. 19 Mio. Euro, für die zur Vermeidung einer Insolvenz der Klägerin ein Rangrücktritt vereinbart worden war. Die Gesellschafter beschlossen 2009 die Auflösung der Klägerin. Zu diesem Zeitpunkt betrug deren steuerlicher Verlustvortrag ca. 21 Mio. Euro.
Die Klägerin wollte vom
Das Finanzgericht Köln schloss sich zwar inhaltlich der Rechtsauffassung der Klägerin an. Er ging ebenfalls davon aus, dass eine Kapitalgesellschaft und mit ihr die gegen sie gerichteten Forderungen erlöschen würden, wenn kein Vermögen mehr vorhanden sei, kein weiterer Abwicklungsbedarf mehr bestehe und die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht werde. Der dabei durch den Wegfall der Verbindlichkeiten entstehende Gewinn sei allerdings mangels Steuersubjekt nicht (mehr) steuerpflichtig. Er hob deshalb die negative
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2012
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online
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Dokument-Nr. 13519
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