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Finanzgericht Köln, Urteil vom 06.11.2013
13 K 121/13 -

Veräußerungskosten können nicht in vollem Umfang vom steuerpflichtigen Anteil eines Spekulationsgewinns abgezogen werden

Veräußerungskosten sind verhältnismäßig dem steuerbaren und nicht-steuerbaren Teil des Veräußerungsgewinns zuzuordnen

Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Anteils eines Spekulationsgewinns sind die Veräußerungskosten verhältnismäßig dem steuerbaren und dem nicht steuerbaren Teil des Veräußerungsgewinns zuzuordnen. Dies entschied das Finanzgericht Köln. Ein Anspruch auf Berücksichtigung der gesamten Veräußerungskosten bei dem steuerpflichtigen Teil des Veräußerungsgewinns ergibt sich nach Auffassung des Gerichts weder aus der Entscheidung des Bundes­verfassungs­gerichts vom 7. Juli 2010 noch aus dem hierzu ergangenen Schreiben des Bundes­finanz­ministeriums vom 20. Dezember 2010.

Im zugrunde liegenden Fall erzielte eine Grundstücksgemeinschaft im März 2000 bei dem Verkauf eines 1991 erworbenen Grundstücks vor Berücksichtigung der Veräußerungskosten einen Spekulationsgewinn in Höhe von 60.000 DM. Hiervon waren nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts unstreitig nur 6.000 DM steuerbar.

Finanzamt zieht Veräußerungskosten nur anteilig ab

Das Finanzamt zog die bei der Veräußerung des Grundstücks entstandenen Kosten (Makler, Vorfälligkeitsgebühr und Grundbuch) von insgesamt 20.000 DM anteilig ab und ermittelte einen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn in Höhe von 4.000 DM. Demgegenüber vertrat die Grundstücksgemeinschaft die Auffassung, die Veräußerungskosten seien in vollem Umfang vom steuerpflichtigen Anteil abzuziehen und machte einen Veräußerungsverlust von 14.000 DM geltend.

Finanzgericht beruft sich auf Rechtsprechung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücksveräußerungsgeschäften

Dieser Meinung konnte sich das Finanzgericht Köln nicht anschließen, weil dies im Ergebnis die Umdeutung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in eine Subventionsregel zur Folge hätte. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinen Beschlüssen vom 7. Juli 2010 die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist des § 23 EStG bei Grundstücken auf zehn Jahre als teilweise verfassungswidrig eingestuft. Steuerpflichtige, die ein Grundstück mehr als zwei Jahre vor dem 31. März 1999 erworben und innerhalb der neuen 10-jährigen Spekulationsfrist nach diesem Datum wieder veräußert haben, müssen daher ihren Spekulationsgewinn nur insoweit versteuern, wie er nach dem 31. März 1999 entstanden ist. Die Finanzverwaltung hat die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 20. Dezember 2010 (Bundessteuerblatt I 2011, 14) umgesetzt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2013
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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