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Entfällt der Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstückes innerhalb der zehnjährigen so genannten Spekulationsfrist auf Wertsteigerungen, die nach "alter Rechtslage" steuerfrei hätten realisiert können, so bleiben diese Gewinnanteile weiterhin steuerfrei. Dies muss auch für den Teil des Veräußerungsgewinnes gelten, der daraus resultiert, dass der Verkäufer Sonderabschreibungen und andere Absetzungen bis zum 31. März 1999 in Anspruch genommen hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster hervor.
Das Urteil betrifft eine bisher ungeklärte Rechtsfrage, die im Zusammenhang mit der im Jahr 1999 beschlossenen Verlängerung der so genannten Spekulationsfrist für private Veräußerungsgeschäfte von zwei auf zehn Jahre steht und die weiterhin in einer Vielzahl von Veräußerungsfällen - insbesondere bei Grundstücksgeschäften - relevant ist. Die Verlängerung der Spekulationsfrist traf seinerzeit unter anderem auch Steuerpflichtige, die ihre Grundstücke zum Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes am 31. März 1999 bereits länger als zwei Jahre besaßen. Sie hätten - nach alter Rechtslage - den Gewinn, den sie beim Verkauf des Grundstückes erzielen, nicht versteuern müssen. Die gesetzliche Neuregelung führte allerdings dazu, dass für diese Grundstückseigentümer ebenfalls die neue zehnjährige Spekulationsfrist galt. Ein steuerfreier Verkauf war damit für die Betroffenen plötzlich erst wieder nach Ablauf einer Frist von insgesamt zehn Jahren zwischen An- und Verkauf möglich. Das Bundesverfassungsgericht hat dies insoweit als verfassungswidrig angesehen, als durch die Neuregelung Wertsteigerungen erfasst werden, die bis zur Verkündung des Gesetzes am 31. März 1999 bereits entstanden waren und die nach der bis dahin geltenden Rechtslage
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger ein
Das Finanzamt hatte die sich aus der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung und der sonstigen Absetzungen ergebende "buchmäßige"
Das Finanzgericht Münster entschied, dass der Veräußerungsgewinn, soweit er auf Sonderabschreibungen bzw. anderen Absetzungen beruht, die vor dem 31. März 1999 in Anspruch genommen worden sind, ebenfalls
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2013
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 16280
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