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Beiträge zur Altersvorsorge, die in 2005 gezahlt wurden, sind keine vorweggenommenen Werbungskosten, die in vollem Umfang von der Steuer abgezogen werden können. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.
Der 12. Senat des Finanzgerichts Köln schloss sich nicht der Auffassung der 30 jährigen Klägerin an, dass die Altersvorsorgeaufwendungen unbeschränkt abziehbar sein müssten, weil sie zukünftig zu steuerpflichtigen Alterseinkünften führten. Ein Werbungskostenabzug kommt nach Ansicht des Senats nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber die Aufwendungen zwingend dem beschränkten Sonderausgabenabzug zugewiesen hat. Er schloss sich insoweit den Ausführungen des Bundesfinanzhofs an, der in einem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz bereits am 1.2.2006 (Az.: X B 166/05) entschieden hatte, dass die durch das
Der 12. Senat hat gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision beim Bundesfinanzhof in München zugelassen.
Das Verfahren wird von der Finanzverwaltung als Musterverfahren geführt. Entsprechende Einspruchsverfahren können mittlerweile bundesweit im Hinblick auf dieses Verfahren zum Ruhen gebracht werden.
Durch das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Finanzgerichts Köln vom 15.03.2007
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Dokument-Nr. 3951
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