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Durch das Alterseinkünftegesetz leitet der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem Jahr 2005 die Besteuerung von Renten der gesetzlichen Rentenversicherungen und anderen Altersvorsorgebezügen auf die sog. nachgelagerte Besteuerung über. Danach steigt der Besteuerungsanteil solcher Renten --abhängig vom Jahr des jeweiligen Rentenbeginns-- von zunächst 50 v.H. schrittweise bis zum Jahr 2040 auf 100 v.H. an. Andererseits sind die Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung und andere Altersvorsorgeaufwendungen im Jahr 2005 mit einem Anteil von 60 v.H. abziehbar. Dieser Anteil erhöht sich schrittweise bis zum Jahr 2025 auf 100 v.H. Der Bundesfinanzhof hat eine erste Grundsatzentscheidung zum Alterseinkünftegesetz getroffen.
Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer beantragt, die von ihm im Jahr 2005 zu leistenden Rentenversicherungsbeiträge als Werbungskosten zu behandeln und deshalb einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte einzutragen. Nach der Konzeption des Alterseinkünftegesetzes müsse er bei einem unterstellten Renteneintritt im Jahr 2038 seine zukünftigen Renteneinnahmen mit 98 v.H. versteuern. Seine Beitragszahlungen müssten deshalb zumindest mit 98 v.H. als vorweggenommene Werbungskosten bei seinen Renteneinkünften abziehbar sein.
Der X. Senat lässt die Frage, ob die Vorsorgeaufwendungen ihrer Rechtsnatur nach Werbungskosten sind, dahingestellt. Nach seiner Auffassung hat der Gesetzgeber jedenfalls im Rahmen der Spezialregelung des § 10 Abs. 3 Satz 5 EStG die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG genannten Altersvorsorgeaufwendungen --so auch Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen-- mit konstitutiver Wirkung dem beschränkten Sonderausgabenabzug zugewiesen.
Die beschränkte Abziehbarkeit der Beitragszahlungen ist nach Auffassung des X. Senats isoliert betrachtet verfassungsrechtlich unbedenklich. Im Zusammenhang mit der Besteuerung der späteren Rentenzuflüsse werde zu entscheiden sein, ob der Gesetzgeber das vom Bundesverfassungsgericht in seinem sog. Renten-Urteil ausgesprochene Verbot einer Doppelbesteuerung von Lebenseinkommen beachtet habe. Danach dürfen Rentenzuflüsse, soweit sie auf Beiträgen beruhen, die aus versteuertem Einkommen geleistet wurden, nicht erneut der Besteuerung unterworfen werden. Hierauf komme es im Streitfall nicht an, weil eine etwaige Überbesteuerung erst mit der Besteuerung der Rentenzuflüsse stattfinden könne.
Der X. Senat geht davon aus, dass die Problematik einer etwaigen Überbesteuerung die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit in absehbarer Zeit erreichen wird. Einschlägig sind insbesondere die in der Steuerrechtsliteratur erörterten Fälle, in denen ein Steuerpflichtiger keine steuerfreien Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung erhalten, sondern die Beitragszahlungen in vollem Umfang aus eigenem Einkommen bestritten hat.
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass im zeitlichen Anwendungsbereich des AltEinkG (ab dem 1. Januar 2005) geleistete Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG) als Sonderausgaben nach näherer Maßgabe der Überleitung in die sog. nachgelagerte Besteuerung (§ 10 Abs. 3 EStG) nur beschränkt abziehbar sind. Gegen diese gesetzliche Regelung bestehen bei summarischer Beurteilung keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 10/06 des BFH vom 15.02.2006
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Dokument-Nr. 1910
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