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Die Kosten eines Arbeitszimmers, das in einem Mehrfamilienhaus auf einer anderen Etage als die Privatwohnung des Steuerpflichtigen liegt, können unbeschränkt steuerlich abgezogen werden, weil es sich hierbei um ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer handelt. Dies gilt zumindest dann, wenn keine Verbindung mit den privaten Wohnräumen besteht. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.
Die Kläger wohnten im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses. Im 1. Obergeschoss befand sich eine Wohnung, die an die Mutter des Klägers vermietet war und ein kleines, abgetrenntes Appartement, das der Kläger als Arbeitszimmer nutzte. Einen direkter Zugang von der Erdgeschosswohnung zum Arbeitszimmer bestand nicht.
Das Finanzgericht Köln schloss sich nicht der Auffassung des Finanzamtes an, dass im Streitfall schon deshalb ein sog. „häusliches“ Arbeitszimmer anzunehmen sei, weil das Zimmer sich auf einer unmittelbar angrenzenden Etage befunden habe.
Erläuterung:
Kosten für ein „häusliches“ Arbeitszimmer können ab 2007 nur noch ausnahmsweise dann steuerlich abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung des Steuerpflichtigen bildet. Die Abgrenzung zwischen einem „häuslichen“ und einem „außerhäuslichen“ Arbeitszimmer wurde damit noch wichtiger.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Köln vom 02.11.2007
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Dokument-Nr. 5090
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