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Finanzgericht Köln, Urteil vom 08.03.2012
10 K 290/11 -

Abschirmung von Elektrosmog steuerlich absetzbar

Im Erkrankungsfall hinreichend gerechtfertigten Kosten aller diagnostischen oder therapeutischen Verfahren absetzbar

Die Kosten für die Abschirmung einer Eigentumswohnung vor Hochfrequenzimmissionen können als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer abgezogen werden. Dies entschied das Finanzgericht Köln.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls machte bei ihrer Steuererklärung Aufwendungen in Höhe von 17.075 Euro für die Anbringung einer Hochfrequenzabschirmung zum Schutz ihrer Eigentumswohnung vor Radio-, Fernseh- und Mobilfunkwellen geltend.

Finanzamt lehnt Anerkennung der außergewöhnlichen Belastungen ab

Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung dieser Kosten als außergewöhnliche Belastungen ab, da kein amtsärztliches Gutachten über die Notwendigkeit der Maßnahme vorgelegt worden sei und es sich allenfalls um eine vorbeugende Maßnahme handele.

Ärztliches Privatgutachten über ausgeprägte Elektrosensibilität zum Nachweis der Zwangsläufigkeit der Baumaßnahme ausreichend

Dies sah das Finanzgericht Köln anders und ließ den Abzug als Krankheitskosten zu. Zwangsläufig und damit steuerlich absetzbar seien nämlich nicht nur medizinisch unbedingt notwendige Aufwendungen im Sinne einer Mindestversorgung. Vielmehr fielen hierunter die Kosten aller diagnostischen oder therapeutischen Verfahren, deren Anwendung im Erkrankungsfall hinreichend gerechtfertigt sei. Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit der Baumaßnahme reichten dem Gericht ein ärztliches Privatgutachten über die ausgeprägte Elektrosensibilität der Klägerin und das Gutachten eines Ingenieurs für Baubiologie über “stark auffällige“ Hochfrequenzimmissionen im Rohbau der Eigentumswohnung aus.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2012
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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