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Kosten für Schutzmaßnahmen gegen Elektrosmog sind steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Dies entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg durch Beschluss vom 14. April 2005.
Die Antragstellerin begehrte in ihrer Einkommensteuererklärung den Abzug der Aufwendungen für Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen einer Mobilfunkanlage als außergewöhnliche Belastung (Krankheitskosten). Sie vertrat die Auffassung, ein vor der Ausführung der Schutzmaßnahmen erstelltes amtsärztliches Attest über deren Notwendigkeit sei nicht erforderlich. Die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen lasse sich aus der vorhandenen Immissionssituation und dem Stand der wissenschaftlichen Forschung ableiten. Weltweit gebe es bereits genügend wissenschaftliche Hinweise und Untersuchungsergebnisse, die belegten, dass die für den Mobilfunk verwendete Mikrowellenstrahlung gesundheitsschädlich sein könne. Ein Amtsarzt dürfte die erforderliche Qualifikation zur Beurteilung dieses Sachverhalts überhaupt nicht besitzen.
Das Finanzgericht lehnte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine steuerliche Berücksichtigung der geltend gemachten Kosten ab. Aufwendungen zur Beseitigung einer konkreten, von einem Gegenstand ausgehenden Gesundheitsgefährdung könnten zwar als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG zu berücksichtigen sein. Die konkrete Gesundheitsgefährdung sei aber durch ein vor der Beseitigungsmaßnahme erstelltes amtliches technisches Gutachten und zusätzlich durch ein vor der Maßnahme erstelltes amtsärztliches Zeugnis zu belegen. Diesen Nachweis habe die Antragstellerin weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren erbracht. Zur weiteren Begründung führte das Gericht aus, nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Untersuchung seien technisch- und/oder medizinisch-wissenschaftlich belegte Angaben über eine konkrete Gesundheitsgefährdung, die durch elektromagnetische Felder einer Mobilfunkbasisstation verursacht würden, nicht möglich. Nach derzeitiger wissenschaftlicher Erkenntnislage reichten die Grenzwerte der 26. Bundesimmissionsschutz-Verordnung als Vorsorgemaßnahmen gegen mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen aus. Diese Beurteilung der Gefährdung durch Mobilfunkanlagen entspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts. Weiterhin habe die Antragstellerin vor der Durchführung der streitigen Schutzmaßnahmen auch kein amtsärztliches Gutachten eingeholt, aus dem ein Kausalzusammenhang zwischen Elektrosmog und ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen entnommen werden könnte.
Eine Beschwerde an den Bundesfinanzhof hat das Gericht nicht zugelassen. Denn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen zur Vorsorge gegen gesundheitsgefährdende Emissionen oder Immissionen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG steuerlich berücksichtigt werden können, sei höchstrichterlich bereits geklärt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.04.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 4/2005 des FG Baden-Württemberg vom 14.04.2005
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Dokument-Nr. 814
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