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Finanzgericht Köln, Urteil vom 17.12.2015
10 K 2322/13 -

Uneingeschränkter Verlustabzug für Ferienwohnungen auch ohne Überschussprognose möglich

Finanzgericht Köln erleichtert Verlustabzug bei Ferienhäusern

Verluste aus der Vermietung eines Ferienhauses können selbst dann steuermindernd berücksichtigt werden, wenn kein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwarten ist. Dies entschied das Finanzgericht Köln selbst für den Fall angenommen, dass der Eigentümer sich eine Eigennutzung zunächst vorbehalten hat und diese erst nachträglich ausgeschlossen wird.

In dem zugrunde liegenden Verfahren klagte ein Ehepaar, das 1999 ein Ferienhaus erwarb und hierfür einen Gästevermittlungsvertrag über zehn Jahre abgeschlossen hat. Dieser sah die Selbstnutzung durch die Kläger für maximal vier Wochen im Jahr vor. Die Selbstnutzungsmöglichkeit wurde im Jahr 2000 ausgeschlossen und aus dem ursprünglichen Vertrag aus dem Jahr 1999 gestrichen. Im Übrigen lagen die tatsächlichen Vermietungstage im Rahmen des Ortsüblichen.

Das Finanzamt versagte den Verlustabzug, da innerhalb des 30-jährigen Prognosezeitraums mit keinem Überschuss der Mieteinnahmen über die Werbungskosten zu rechnen sei.

FG stimmt Verlustabzug zu

Das Finanzgericht Köln folgte dieser Auffassung nicht und gab den Klägern Recht. Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgend sei ein uneingeschränkter Verlustabzug auch ohne Überschussprognose möglich, wenn eine Eigennutzung ausgeschlossen sei und die tatsächlichen Vermietungstage die ortsübliche Vermietungszeit nicht erheblich unterschritten. Denn für diesen Fall sei typisierend von einer Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften. Diese gelte auch, wenn eine ursprünglich vereinbarte Eigennutzung nachträglich aufgehoben werde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2016
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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