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Sozialgericht Mainz, Urteil
S 1 R 175/10 -

Wartezeit zwischen Abitur und Studium darf für Berücksichtigung bei Rentenversicherung nicht länger als sechs Monate dauern

Aufnahme einer versicherungspflichtigen Zwischenbeschäftigung bei langer Wartezeit möglich und zumutbar

Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten sind in der gesetzlichen Rentenversicherung nur dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als sechs Monate dauern. Dies gilt auch dann, wenn die Wartezeit durch das vorgezogene Abitur (z.B. die Mainzer-Studien-Stufe) verursacht worden ist. Dies entschied das Sozialgericht Mainz.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls hatte im März das vorgezogene Abitur an einem Mainzer Gymnasium abgelegt, konnte das von ihr gewählte Studium der Psychologie jedoch erst zum nächsten Wintersemester, also im Oktober aufnehmen.

Bei Wartezeiten von mehr als einem halben Jahr besteht kein soziales Schutzbedürfnis

Das Sozialgericht Mainz führte in seiner Entscheidung aus, dass unverschuldete Wartezeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten rentenrechtlich zwar grundsätzlich als so genannte Anrechnungszeiten berücksichtigt werden können. Dies gelte aber nicht, wenn die Übergangszeit so lange dauere, dass die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Zwischenbeschäftigung zumutbar sei. Bei Wartezeiten von mehr als sechs Monaten sei dies regelmäßig der Fall, zumal es auf dem Arbeitsmarkt genügend Angebote für befristete Tätigkeiten gebe. In solchen Fällen bestehe kein soziales Schutzbedürfnis, für das die Gemeinschaft der Versicherten durch Anerkennung einer Versicherungszeit ohne entsprechende Beitragszahlung einstehen müsse.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2012
Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online

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