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Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat entschieden, dass Aufwendungen für ein Studium nur dann als (vorweggenommene) Werbungskosten oder Sonderausgaben berücksichtigt werden können, wenn im konkreten Einzelfall ein hinreichend erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang besteht.
Der im Jahr 1943 geborene Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war bis Ende Oktober 2006 als Arzt erwerbstätig und erhielt sodann Altersruhegeld. Mit dem Eintritt in den Ruhe stand begann der Kläger ein
Dennoch erkannte das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht die Kosten weder als vorweggenommene
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2017
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 24938
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