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Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat entschieden, dass ein deutscher Staatsangehöriger keinen Anspruch auf Kindergeld hat, wenn die Kinder langfristig in der Türkei leben.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist
Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht stellte zunächst fest, dass dem Kläger kein Anspruch auf
Außerdem verwies das Gericht darauf, dass auf Beklagtenseite nicht die für den klägerischen Wohnsitz zuständige Familienkasse, sondern die Familienkasse Bayern-Süd beteiligt war, die gem. § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 4 FVG i.V.m. Anlage 1 zum Vorstandsbeschluss 15/2016 der Bundesagentur für Arbeit vom 14. April 2016 u.a. zuständig ist für Kindergeldfälle, die nach einem der zwischenstaatlichen Abkommen bzw. Assoziationsabkommen mit der
Das Gericht verneint auch hier die Kindergeldberechtigung, wobei es mögliche Ansprüche aus folgenden Rechtsquellen im Einzelnen prüfte: Abkommen zwischen der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2017
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 24933
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