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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Wege des Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union um die Beantwortung von Rechtsfragen gebeten, die sich in Fällen mit Bezug zum EU-Ausland bei der Bestimmung des Kindergeldberechtigten ergeben können.
Im vorliegenden Fall ist der in Deutschland wohnende Kläger von seiner früheren Ehefrau, die zusammen mit dem gemeinsamen Kind in Polen lebt, geschieden. Er war zeitweise nichtselbständig beschäftigt und zu anderen Zeiten arbeitslos. Seine Ehefrau war in Polen erwerbstätig, hatte jedoch wegen der nach polnischem Recht bestehenden Einkommensgrenze keinen Anspruch auf polnische Familienleistungen. Der Kläger beantragte in Deutschland
Das Finanzgericht (FG) gab dem Kläger Recht und verpflichtete die
Im anschließenden Revisionsverfahren, das von der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2014
Quelle: Bundesfinanzhof/ ra-online
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Dokument-Nr. 18666
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