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Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 03.06.2015
7 K 631/12 -

Deutsches Luft­verkehr­steuer­gesetz verstößt weder gegen Völkerrecht noch gegen internationale Verträge

Streit­gegen­ständliche Vorschriften des LuftVStG mit Grundgesetz vereinbar

Das Hessische Finanzgericht hat die Klage eines in den USA ansässigen Luft­verkehrs­unternehmens abgewiesen, das täglich Flüge von Deutschland in die USA anbietet und das sich gegen eine entsprechende Steueranmeldung nach § 12 Luft­verkehr­steuer­gesetz (LuftVStG) gewandte hatte.

Das LuftVStG normiert eine Steuerpflicht für die in der Bundesrepublik Deutschland startenden Abflüge von Fluggästen, die von einem gewerblichen Luftverkehrsunternehmen transportiert werden. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 5. November 2014 im Rahmen eines von der Regierung des Landes Rheinland-Pfalz angestrengten Verfahrens der abstrakten Normenkontrolle entschieden, dass das LuftVStG mit dem Grundgesetz vereinbar ist; die Erhebung und Ausgestaltung der in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallenden Steuer verstoße nicht gegen das Gleichheitsgebot und verletze auch nicht die Berufsfreiheit der Luftverkehrsunternehmen und der Passagiere. Das Hessische Finanzgericht hatte sich dagegen im zugrunde liegenden Verfahren insbesondere auch mit der Frage des Verstoßes gegen völkerrechtliche Grundsätze und gegen internationale Verträge zu beschäftigen.

Kein Verstoß gegen völkerrechtliches Prinzip der Souveränität der Staaten oder gegen Gebiets- und Lufthoheit der USA

Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Hessische Finanzgericht aus, dass das LuftVStG weder das völkerrechtliche Prinzip der Souveränität der Staaten noch die Gebiets- und Lufthoheit der USA oder anderer Staaten verletze. Denn insoweit sei nur erforderlich, dass auf dem Gebiet eines anderen Staates keine Hoheitsakte vorgenommen würden und dass die Steuerpflicht nicht über das eigene Territorium hinaus ausgedehnt werde. Vorliegend würden nur Flüge besteuert, deren Abflug im Inland erfolge. Der Steuerentstehungstatbestand nach § 4 LuftVStG werde dadurch aber bereits mit dem Abflug auf inländischem, deutschem Staatsgebiet verwirklicht, während die Fortsetzung des Fluges über fremden Hoheitsgebieten aufgrund der Einteilung in Distanzklassen lediglich die Höhe der Steuer bestimme. Damit sei eine ausreichende, sachbezogene Verknüpfung zum Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gegeben.

LuftVStG steht nicht im Widerspruch zu Vorschriften des Abkommens über internationale Zivilluftfahrt

Zudem stünden die für den Streitfall maßgeblichen Vorschriften des LuftVStG auch nicht im Widerspruch zu einzelnen Vorschriften des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (Chikagoer Abkommen), wie des EU-USA-Luftverkehrsabkommens sowie des Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA. Es bestünden insbesondere keine Anknüpfungspunkte an das Recht auf Ein- und Durchreise. Die Luftverkehrsteuer sei auch keine Gegenleistung für das Recht auf Ausreise oder für das Recht zur Luftraumnutzung; hierfür sei die vom Bundesverkehrsministerium erteilte Betriebsgenehmigung entscheidend. Die Luftverkehrsteuer sei ferner weder rechtlich noch faktisch eine Einfuhr- oder Ausfuhrabgabe auf den im internationalen Verkehr eingesetzten Treibstoff. Die Klägerin könne sich auch nicht auf einen Verstoß gegen das Prinzip gleicher Wettbewerbsbedingungen, auf eine unsachgerechte Staffelung der Steuersätze, auf den Gesichtspunkt der einseitigen Begrenzung des Luftverkehrs oder auf das Recht auf freie Preisgestaltung stützen.

Gesetz bedurfte nicht der Zustimmung des Bundesrates

Die für den Streitfall maßgeblichen Vorschriften des LuftVStG seien auch mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar. Dies gelte auch für die Pflicht zur Benennung eines steuerlichen Beauftragten und damit für den Vertretungszwang für ausländische bzw. drittländische Unternehmen. Das Gesetz sei angesichts der Gesetzgebungskompetenz des Bundes formell verfassungsgemäß und habe auch nicht der Zustimmung des Bundesrates bedurft. Die Einbeziehung der Rechtsvorgänge bereits ab dem 1. September 2010 sei verfassungsrechtlich ebenfalls zulässig gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2015
Quelle: Hessisches Finanzgericht/ra-online

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