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Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.05.2013
1 K 1074/11 und 1 K 1075/11 -

FG Berlin Brandenburg verneint verfassungs- oder europarechtliche Bedenken gegen Luft­verkehr­steuer­gesetz

Ausgestaltung des Gesetzes überschreitet keine Grenzen des gesetzgeberischen Gestaltungs­spiel­raums

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Luftverkehrssteuer weder verfassungs- noch europarechtswidrig ist.

Die klagenden Fluggesellschaften des zugrunde liegenden Streitfalls, die im In- bzw. Ausland ansässig sind, hatten im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Erhebung der zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Luftverkehrsteuer gegen Verfassungsrecht verstoße, denn der Bund verfüge weder über die Gesetzgebungskompetenz für das Luftverkehrsteuergesetz, noch stehe das Gesetz mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz in Einklang. Die Luftverkehrsteuer bewirke eine aus europarechtlichen Gründen unzulässige verdeckte Besteuerung von Flugbenzin und einen Verstoß gegen die Grundfreiheiten und das Beihilferecht der Gemeinschaft.

Bund hat bei Ausgestaltung des Gesetzes durch allgemeinen Gleichheitssatz gezogene Grenze nicht überschritten

Dem vermochten sich die Richterinnen und Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg nicht anzuschließen, so dass Vorlagen an das Bundesverfassungsgericht bzw. den Europäischen Gerichtshof unterbleiben konnten. Nach ihrer Auffassung handelt es sich bei der Luftverkehrsteuer um eine Rechtsverkehrsteuer, für die der Bund nach Art. 105 Abs. 2 1. Alt., Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 Grundgesetz die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis besitzt. Der Gesetzgeber habe von dieser Befugnis in auch unter grundrechtlichen Aspekten nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Insbesondere überschreite die konkrete Ausgestaltung des Gesetzes nicht die durch den allgemeinen Gleichheitssatz gezogenen Grenzen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums.

Kein Verstoß gegen die aus der Energiesteuerrichtlinie folgende Steuerbefreiung für Flugbenzin

In europarechtlicher Perspektive handele es sich weder um eine offene noch um eine verdeckte Verbrauchsteuer, denn die Luftverkehrsteuer knüpfe nicht an ein Verbrauchsgut, sondern an Rechtsvorgänge an, die zum Abflug eines Fluggastes berechtigten. Demzufolge liege auch kein Verstoß gegen die aus der Energiesteuerrichtlinie folgende Steuerbefreiung für Flugbenzin vor.

Verstoß gegen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nicht zu erkennen

Ebenso wenig vermochten die Richterinnen und Richter einen Verstoß gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit zu erkennen, denn die gesetzliche Pflicht ausländischer Fluggesellschaften, einen steuerlichen Beauftragten zu bestellen (§§ 7, 8 Luftverkehrsteuergesetz alter Fassung), beeinflusse die Steuerpflicht als solche nicht. Der geltend gemachte Verstoß gegen europäisches Beihilferecht liege weder vor, noch könne er im vorliegenden Klageverfahren mit Erfolg geltend gemacht werden. Dass der Frachtflugverkehr nicht der Luftverkehrsteuer unterliege, führe nicht zu einer Wettbewerbsverfälschung im Verhältnis zu Luftfahrtunternehmen, die Passagiere beförderten. Zudem folge aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass sich die Klägerinnen vor nationalen Gerichten nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit einer solchen Beihilfe berufen könnten, um sich selbst der Entrichtung der Steuer zu entziehen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2013
Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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